Die Beiträge für eine BU-Rente können grundsätzlich in der Steuerklärung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings: die Laufzeit des Vertrags reicht bis 67 Jahre.

In der Steuererklärung gibt es dafür die „Vorsorge- und sonstigen Aufwendungen“. Dort werden alle anderen Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge, die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- oder Rentenversicherungen summiert eingetragen. Dies gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbstständige.

Meist überschreiten Arbeitnehmer so die geltenden Höchstgrenzen der steuerlichen Anerkennung von 1.900€ ( Selbstständige 2.900€) bereits allein durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Fazit: Beiträge für die BU Rente sind kaum steuerlich absetzbar. Entweder ist der Vertrag versicherungstechnisch gar nicht bis zum Endalter 67 möglich oder die Vorsorgeaufwendungen sind bereits ausgeschöpft – meist ist beides der Fall.

Darum unser Tipp:

Setzen Sie BU-Rente gleich beim Gehalt/Lohn von der Steuer ab. Nehmen Sie dabei gleich auch noch den Abzug von allen Sozialbeitragskosten mit.

Versichern Sie Ihre BU-Rente im Rahmen einer Betriebsrente. Man nennt das Verfahren „Entgeltumwandlung“. Eine solche BU-Direktversicherung wirkt sich dann sofort jeden Monat verringernd auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus und man bekommt auch noch 15% vom Arbeitgeber dazu.

Diesen Zuschuß vom Chef braucht man auch, denn im Leistungsfall muss eine solche BU-Rente in voller Höhe versteuert werden. Darum muss man die Rentensumme etwas höher ansetzen – aber das Modell rechnet sich in jedem Fall.

Leider geht das nicht für Selbstständige – die müssen sich die BU- Rente im Rahmen einer Rüruprente steuerlich fördern lassen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder eines der Modelle nicht nutzen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – ein Wirtschaftsplaner kann dann Ihre individuelle Situation prüfen und berechnen.