Welchen Vorteil bieten die FFP2-Masken?

FFP2-Masken sind eigentlich Staubschutzmasken und werden vor allem auf Baustellen eingesetzt. Sie können 94 Prozent der Partikel in der Umgebungsluft auffangen. Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind sie nachweislich dank der verarbeiteten Vliese auch ein wirksamer Schutz gegen Aerosole. Alltagsmasken seien zwar grundsätzlich in gewissem Umfang auch für das Auffangen von Tröpfchen und Bremsen der Ausatemluft geeignet, doch ihre Filterleistung hänge stark von den verwendeten Stoffen ab. Nach Angaben der Gesellschaft für Aerosolforschung halten einfache Mund-Nasen-Bedeckungen kleinere Partikel nicht so gut ab und sind demnach für den Selbstschutz kaum geeignet. FFP2-Masken sind dichter und filtern so mehr und auch kleinere Partikel. Die Ausgabe von subventionierten FFP2-Masken hat die Bundesregierung in einer eigenen Verordnung geregelt. Sie legt fest, wer bezugsberechtigt ist und welche Altersgruppen die notwendigen Gutscheine für den Schutz wann erhalten. Die Verteilung der Voucher übernehmen private und gesetzliche Krankenversicherer. Die Bundesregierung hat Ende 2020 die Verteilung von kostenlosen und vergünstigten FFP2-Masken an alle Risikopatienten beschlossen und dafür die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) verabschiedet. Sie gilt für gesetzlich Krankenversicherte und Privatversicherte. In einem ersten Schritt konnten sich die Berechtigten bereits im vergangenen Dezember drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen.

FFP2-Masken für berechtigte Bevölkerungsgruppen

Anspruch auf die Spezialmasken haben alle Bürger ab 60 Jahren. Jüngere haben ein Bezugsrecht, wenn sie zu folgenden Risikogruppen gehören: chronisch kranke Herz-, Lungen-, Nierenpatienten, Demenzkranke und Schlaganfallopfer, Diabetes-Patienten (Typ 2), Krebskranke, Organ- oder Stammzellenempfänger, Menschen mit Trisomie 21 und Frauen während einer Risikoschwangerschaft. Alle Berechtigten sollen im Januar zwei Gutscheine (Voucher) für jeweils sechs Masken erhalten. Diese sollen die Krankenversicherer zustellen. Laut dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) startete der Versand im Januar. Wann die Auslieferung abgeschlossen sei, ist nach Angaben des Verbands noch offen.

PKV-Zeitplan für Ausgabe der Gutscheine Die erste Runde mit insgesamt rund 1,2 Millionen Briefen an Privatversicherte werde voraussichtlich bis zum 15. Januar abgeschlossen sein. Insgesamt sollen rund 3,7 Millionen Briefe an PKV-Kunden rausgehen. Sie werden nach Angaben des PKV-Verbands in drei Wellen verschickt:

· Gruppe eins: Personen ab 75 Jahren. Abschluss voraussichtlich bis zum 15. Januar.

· Gruppe zwei: Personen ab 70 Jahren sowie diejenigen, die aufgrund einer der in der Schutzmasken-Verordnung genannten Krankheiten angeschrieben werden. Dafür soll die Anlieferung der Voucher voraussichtlich bis zum 20. Januar erfolgen. Danach beginnt der Versand an die Versicherten.

· Gruppe drei: Personen ab 60 Jahren. Dafür soll die Lieferung der Voucher an die Versicherer Anfang Februar beginnen.

„Diese letzte Gruppe kann daher voraussichtlich bis Mitte Februar vollständig bedient werden“, so der PKV-Verband. Die Versicherten können ihre Gutscheine dann in den Apotheken einlösen. Hier zahlen die Berechtigten pro eingelöstem Voucher einen Eigenanteil von zwei Euro dazu. Eine Maske kostet regulär sechs Euro. Die Abrechnung der Kosten für die Masken mit der Bundesregierung erfolgt durch die Apotheken. „Insgesamt zahlt der Bund für die Maßnahme 2,5 Milliarden Euro“, so der PKV-Verband.

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit

§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b) chronische Herzinsuffizienz,

c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

d) Demenz oder Schlaganfall,

e) Diabetes mellitus Typ 2,

f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

h) Trisomie 21,

i) Risikoschwangerschaft.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen.

§ 2 Inhalt des Anspruchs

(1) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.

(2) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.