Satzung

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Präambel

Der Deutsche Wertschutz e.V. wurde gegründet, um im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft, fundierend auf dem Grundgesetz, gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher Wertschutz“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Vereinszweck

2.1. Den Interessen der Verbraucher durch Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes zu dienen, ist der ausschließliche Zweck des Vereins. 
2.2. Der Verein hat folgende Aufgaben: 
a) Position und Rechte der Verbraucher-/innen in der Marktwirtschaft zu stärken und sich für deren Interessen bei Wirtschaftsorganisationen, Anbietern, sowie bei der Gesetzgebung unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls einzusetzen. 
b) Verbraucher-/innen und ihre Haushalte betreffende Themen durch Bildung, Information und Beratung zu unterstützen. Neben der allgemeinen Verbraucherberatung gehören u. a. die Haushalts- und Umweltberatung, Beratung zur Gesundheit und Pflege, Energieberatung, Beratung zur Altersvorsorge, Ernährungsberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, das Anstoßen von Verbraucherinitiativen zur Förderung der Lebensqualität, sowie Projekte zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit insbesondere der Verbraucher-/innen. Die Beratung erfolgt kostenfrei. 
c) Verbraucher-/innen in objektiver Weise durch vergleichenden Test von Waren und Dienstleistungen eine unabhängige und objektive Unterstützung zu bieten, hierüber zu informieren und zu beraten, sowie Empfehlungen auszusprechen. 
d) Mit anderen Verbänden Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, Ihnen bei Bedarf und auf Wunsch ideelle Unterstützung zu gewähren und gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen. Eine Mittelweitergabe darf nur im Rahmen des § 58(2) AO erfolgen. 
e) Bei Anbietern daraufhin zu wirken, dass diese für Verbraucher-/innen nachhaltige und verbraucherfreundliche Produkte entwickeln, sowie die Verbraucherforschung zu stärken.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt als unabhängige Vereinigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um hauptamtliche Mitarbeiter handelt oder die Zuwendungen als Aufwandsentschädigung durch das hierfür zuständige Gremium genehmigt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Verbände und Vereinigungen werden, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern und dazu in der Lage sind. 
4.2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Antrag ein Vorstandsmitglied 
4.3. Natürliche und juristische Personen, welche sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereins identifizieren, können außerordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied werden.

a) Über die Aufnahme in den Verein als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die außerordentliche Mitgliedschaft soll damit verbunden sein, dass der Verein durch das außerordentliche Mitglied in der Durchsetzung seines Vereinszwecks und seiner Ziele unterstützt wird. 
b) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann in- und ausländischen (natürlichen und juristischen) Personen, die sich um die Belange des Vereins und dessen Mitglieder besondere Verdienste erworben haben, die „Ehrenmitgliedschaft“ oder natürlichen Personen der Titel des „Ehrenpräsidenten“ verliehen werden. 
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Tod, Konkurs, Liquidation. 
4.5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 
4.6. Ein Mitglied kann durch unanfechtbaren Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist u.a. ein angemahnter und nicht beglichener Beitragsrückstand oder auch die schuldhafte und grobe Interessenverletzung des Vereins.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: 
a) an der Erfüllung dem Verein obliegenden Aufgaben direkt oder indirekt mit zuwirken 
b) den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern 
c) den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Verwaltungsrat 
c) der Vorstand 
d) die Geschäftsführung

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von weitergehenden Befugnissen gemäß dieser Satzung, zuständig für: 
a) die Änderung der Satzung 
b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates 
c) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates 
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sofern kein Verwaltungsrat bestellt wurde 
e) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
f) die Wahl und Entlastung eines Kassenprüfers 
g) die Auflösung des Vereins 
Die (auch ergänzende) Zuständigkeit der weiteren Organe, so wie sie in der Satzung bestimmt ist, bleibt hiervon unberührt. 
7.2. Beschlüsse können in einer Mitgliederversammlung oder schriftlich gefasst werden. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist nur verbindlich, wenn sich alle Mitglieder beteiligt haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen nichts anderes bestimmt ist. 
7.3. Mindestens jedes zweite Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (auch per Fax oder Email) ein, wobei die Frist mit dem Tag nach Aufgabe der Ladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder zu laufen beginnt und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitberechnet werden darf. 
7.4. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder zur Satzungsänderung sind dem Vorstandsvorsitzenden per Einschreiben mit Rückschein spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlungschriftlich einzureichen. Über die Behandlung eines derartigen Antrages entscheiden vorab der Vorstand und so dann die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.5. Wenn mehr als 50 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung begehren, hat der Vorstand innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
7.6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden. Beschlüsse bedürfen, soweit in dieser Satzung nichts anderes enthalten ist, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit sie angenommen sind. Der Beschluss einer Satzungsänderung und/oder der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Vorstandes. 
7.7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Abwesenheit den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt.

§ 8 Verwaltungsrat

8.1. Sofern ein Verwaltungsrat bestellt wird, besteht der Verwaltungsrat aus mindestens 3 Personen. Die Wahl des Verwaltungsrats erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natürliche oder voll geschäftsfähige Personen sein, die Gewähr für eine sachgerechte und unabhängige Ausführung dieser Tätigkeit geben. 
8.2. Der Verwaltungsrat soll den Geschäftsführer und den Vorstand in der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Pflege von Beziehungen unterstützen. Vor der Fassung von Grundsatzbeschlüssen durch die übrigen Organe des Vereins soll nach Möglichkeit der Verwaltungsrat hierzu vorab gehört und seine Stellungnahme eingeholt werden. 
8.3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der direkter Ansprechpartner ist und dem Verwaltungsrat gegenüber den übrigen Organen und einzelnen Mitgliedern vertritt. 
8.4. Mindestens 2 Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand können, unter Angabe der Gründe und des Zwecks, verlangen, dass die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats diesen unverzüglich einberuft. Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. 
8.5. Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse in Versammlungen oder schriftlich (d.h. auch mittels Fax oder Email) fassen. Die Beschlussfassung wird durch den Vorsitzenden durchgeführt, der auch bei Bedarf Versammlungen einberufen kann. Die Versammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang an die letzte ihm mitgeteilte Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder schriftlich (d.h. auch mittels Telefax oder Email) einzuberufen. Eine Tagesordnung ist bekannt zu geben, allerdings können unabhängig von der vorgesehenen Tagesordnung auch anderweitige Punkte zur Beschlussfassung gestellt werden. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden. Der Geschäftsführer und die Vorstandmitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Verwaltungsratsversammlungen, jedoch kein Stimmrecht. Sie werden über alle Beschlüsse des Verwaltungsrats kurzfristig informiert. 
8.6. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er kann Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes beschließen und setzt dann deren Vergütung fest. 
8.7. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann von dem Vorstand jederzeit Auskunft und vollständige Akteneinsicht über alle Vereinsangelegenheiten verlangen und ist berechtigt, jede/n Mitarbeiter/-in unmittelbar zu hören. Er kann diese Rechte im Einzelfall auf ein Verwaltungsratsmitglied übertragen. 
8.8. Verwaltungsratsmitglieder können im Einvernehmen mit dem Vorstand, unbeschadet dessen Vertretungsmacht, den Verein bei bestimmten Anlässen vertreten. Gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt der Verwaltungsrat den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
8.9. Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst ist. 
8.10. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit wegen Amtsniederlegung oder Tod aus, rückt automatisch für den Rest der Amtszeit der an nächster Position gewählter Ersatzvertreter nach. 
8.11. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Reisekosten. Daneben erhalten die Verwaltungsratsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 1 natürlichen Personen. Sie müssen dem Verein oder einem seiner Mitglieder angehören. Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. 
9.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat. Er entscheidet auch über die Entlastung des Vorstandes für jedes vergangene Geschäftsjahr und über eine evtl. vorzeitige Abberufung. 
9.3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Vorstandvorsitzende ihn einberuft oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Das Verlangen ist an den Vorstandvorsitzenden zu richten. 
9.4. Der Vorstand ist zuständig für: 
a) die Genehmigung des Haushaltsplans 
b) die Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden 
c) die Beitragsordnung und ggf. Umlagen 
Er ist fernerhin in den in der Satzung weiterhin vorgesehenen Fällen zuständig. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. 
9.5. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 
9.6. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt so vertreten jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich. 
9.7. § 8 Abs. 8.5. gilt entsprechend. 
§ 10 Geschäftsführung 
10.1. Zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer beauftragen. Der Geschäftsführer soll in der Regel arbeitsvertraglich angestellter Geschäftsführer sein. Seine Befugnisse ergeben sich aus dem Vertragsinhalt des entsprechenden Vertrages.

Diesem Vertrag muss der Vorstand zustimmen. 
10.2. Der Geschäftsführer kann allein vertretungsberechtigt werden und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. 
10.3. Zu Beginn eines Geschäftsjahres stellt der Geschäftsführer einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand zu genehmigen ist. 
10.4. Der Geschäftsführer ist für die Vertretung und Verwaltung des Vereins, dessen Darstellung in der Öffentlichkeit und zu den weiteren, in dieser Satzung bestimmten Aufgaben verantwortlich.

§ 11 Finanzen

11.1. Der Verein finanziert sich vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. 
11.2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. 
11.3. Soweit der Verein in Erfüllung seiner selbst gesetzten Aufgaben besondere Einrichtungen oder Angebote geschaffen hat, die nur von einzelnen Mitgliedern genutzt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten nach einem vom Vorstand zu bestimmenden Schlüssel auf die Mitglieder umzulegen, die diese Einrichtung in Anspruch nehmen.

§ 12 Liquidation

12.1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins und stimmt dem der Vorstand zu, so werden die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 
12.2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Organisationen zuzuführen. 
12.3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte eine Abführung an den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nicht möglich sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere gemeinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle, aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitglieder (auch Fördermitgliedern) und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten, ist der Sitz des Vereins. 
13.2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.