Was das Finanzamt in der Corona-Krise erlaubt

Was das Finanzamt in der Corona-Krise erlaubt

Arbeitslohn ist grundsätzlich immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Als Hilfe in der Corona-Krise erlaubt das Bundesfinanzministerium jetzt Abweichungen von dieser Regel.

Gerade um besonders engagierten und beanspruchten Mitarbeitern z.B. im Lebensmitteleinzelhandel, in den Apotheken und ganz besonders in der Pflege und in den Krankenhäusern Anerkennung zu zollen, ist kurzfristig eine Steuerbefreiung für Sonderzahlungen zugelassen worden. „Arbeitgeber können in der Corona-Krise ihren Mitarbeitern als Bonus bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen“ meldet die Finanzbehörde.

 Voraussetzungen für steuerfreie Sonderzahlungen

Arbeitgeber, die sich bei ihren Mitarbeitern bedanken wollen und dies wirtschaftlich auch in diesem schweren Jahr noch können, brauchen weniger Steuerhürden beachten. Sonderzahlungen sind in Form von Zuschüssen zum Gehalt oder aber als Sachbezug erlaubt. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum eigentlichen Gehalt dem Arbeitnehmer zugutekommen müssen. Steuerfrei sind also nur Sonderzahlungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro. Damit ist nicht die Gehaltumwandlung für die Altersvorsorge gemeint. Die Zahlung ist dieses Mal weder an eine besondere Krise, wie z.B. Kurzarbeit, im Unternehmen noch an eine erhöhte Arbeitsbelastung gebunden.Sollten Unternehmen angesichts der eigenen unsicheren wirtschaftlichen Situation derzeit davon noch keinen Gebrauch machen können oder wollen, ist das kein Hindernis.

Arbeitgeber können noch bis zum Jahresende „Danke“ sagen: Diese steuerfreien Zahlungen können in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.

 Steuerfreiheit bis zu 1.500 Euro branchenunabhängig

 Auch wenn der Anlass für diese Regelung der Einzelhandel und die Gesundheitsberufe waren, können alle Branchen diese großzügige Neuregelung nutzen. Die Sonderzahlungen sind nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt worden. Auch Mini-Jobber können grundsätzlich diese steuerfreien Sonderzahlungen erhalten.

Achtung: Reine Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nicht steuerfrei.

Zahlt der Arbeitgeber noch von sich aus Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, sind diese unverändert lohnsteuerpflichtig. Die neue Steuerbefreiung gilt hier nicht. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, kann sich aber später durch den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuererhöhend auswirken.

Diese besonderen Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Immer dann, wenn Zahlungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und diese lohnsteuerfrei sind, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Somit kommt der gesamte Belohnungsbonus auch wirklich ungeschmälert bei dem Arbeitnehmer an.

 Fazit:

Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Auszahlung einer Sonderzahlung die verschiedenen Auswirkungen zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen. 

Corona und Kurzarbeit: Wann muß man eine Steuererklärung abgeben ?

Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld verbessert.

Aber: Wer Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Weil sich durch den Bezug von Kurzarbeitsgeld der Steuerprozentsatz für die restlichen Einkünfte erhöhen kann. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt den das Finanzamt da festgelegt hat. Die wichtigsten Informationen samt einem Rechenbeispiel hat der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. in einem Beispiel dargestellt.  

Kurzarbeitergeld erhöht den Progressionsvorbehalt – ein Rechenbeispiel

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Lohnersatzleistung – die allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird.

Ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer ist kinderlos und verdient netto normalerweise 1.332 Euro. Sein Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche.

Der Nettolohn des Arbeitnehmers sinkt damit auf beispielsweise 777 Euro, also 555 Euro weniger. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro. Zusammen kommt der Arbeitnehmer auf 1.110 Euro. Somit verdient er 222 Euro weniger. Ohne Kurzarbeitergeld würde er 555 Euro weniger verdienen. Zusammen mit Gehalt und Kurzarbeitsgeld kommt der Arbeitnehmer auf 1.110 Euro, also dank Kurzarbeitergeld auf 222 Euro weniger, statt 555 Euro.Die 333 Euro Kurzarbeitergeld aus dem Rechenbeispiel sind für den Arbeitnehmer steuerfrei. Aber der persönliche Steuersatz, mit dem sein restliches Einkommen versteuert werden muss, erhöht sich. Je nachdem, wie lange und wie viel ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezieht, können für ihn dadurch mehr Steuern anfallen – obwohl er Kurzarbeitergeld erhalten hat, statt den vollen Lohn.

Neu: Schneller und einfacher zum Kurzarbeitergeld

Bislang mussten 30 Prozent der Beschäftigten, in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, jetzt wird Kurzarbeit bereits bei einem Anteil von lediglich zehn Prozent betroffener Beschäftigter anerkannt. Arbeitnehmer sind außerdem derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln (“negatives Arbeitszeitsaldo”), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird. Die dritte entscheidende Erleichterung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge, wie sie auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden.

 Antrag auf Kurzarbeit muss der Arbeitgeber stellen

Unternehmern erhalten Kurzarbeitergeld zu den leichteren Bedingungen dann, wenn ihnen wirtschaftliche Einbußen wegen des Coronavirus und der damit zusammenhängenden Einschränkungen entstehen. Die Beantragung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Dieser muss auch die Bedingungen dafür mit der Agentur für Arbeit klären. Arbeitnehmer müssen also selber nicht aktiv werden.Das Kurzarbeitergeld konnte in diesem Jahr rückwirkend zum   1. März 2020 beantragt werden und sollte kurzfristig ausbezahlt werden. Abhängig ist die Schnelligkeit der Zahlung aber vom Arbeitsanfall in den Arbeitsämtern – und der ist gigantisch hoch.Das betrifft aber nur den Arbeitgeber denn er muss die Zahlungen an seine Mitarbeiter vorschießen und auf die Rückerstattung warten.

Alt:  Wie viel Kurzarbeitergeld gab es bisher?

Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Diese dienen dazu, dass ihm sein Arbeitsplatz erhalten wird. Die Agentur für Arbeit übernahm bisher 60 Prozent des entgangenen Lohns. Wenn  Arbeitnehmer ein oder mehrere Kindern haben, zahlte sie bis jetzt 67 Prozent für maximal zwölf Monate. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt voll erhalten und auch die gesetzlichen Urlaubsansprüche bleiben bestehen.

 Neu: Anhebung des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hebt das Kurzarbeitergeld nun gestaffelt an. Wer das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat mehr Geld. Statt 60% nun 70%. Für Haushalte mit Kindern sind es dann 77%. Ab dem siebten Monat des Bezuges bekommen Arbeitnehmer ohne Kinder 80 Prozent und Haushalte mit Kindern 87 Prozent – und zwar längstens bis Ende 2020.

Außerdem:

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, werden ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

Eine Nebenbeschäftigung während Kurzarbeit ist nun steuerlich ohne Abzug möglich

Bisher galt:

Hatten Arbeitnehmer schon vor ihrer Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung, wurde der Lohn aus dieser Nebenbeschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wer allerdings während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfing, musste damit leben, dass dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet wurde. Das Kurzarbeitergeld wurde entsprechend gekürzt. 

Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend außer Kraft gesetzt. Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt.

Das ist die steuerliche Regelung – ob das gemäß dem einzelnen Arbeitsvertrag überhaupt möglich ist, muss natürlich vorher mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Es ist auch sinnvoll diese Vereinbarung dann schriftlich fest zu halten.

Der „Deutsche Wertschutz e.V.“ sowie seine Partner können Sie in Einzelfällen zur steuerlichen Fragen leider nicht beraten. Das darf nur ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Wir können Ihnen aber gerne auf Wunsch einen  Ansprechpartner empfehlen. Wenn Sie das möchten senden Sie uns bitte unter „Kontakt“ eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns umgehend.