Welche Steuerklassen es gibt, wann Sie wechseln sollten, was das „Faktorverfahren“ bedeutet und welchen Einfluss die Steuerklasse auf Arbeitslosen- oder Elterngeld hat, erfahren Sie hier.

  • Es gibt sechs Steuerklasse
  • Welche Steuerklassen gibt es
  • Wo müssen Sie eingestuft werden
  • Welche finanzielle Auswirkungen hat das

 

Das Finanzamt weist Arbeitnehmern grundsätzlich Steuerklassen zu. Daraus ergibt sich, wie viel Geld Angestellte jeden Monat netto ausbezahlt bekommen. Die Steuerklasse bestimmt unter anderem, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber ans Finanzamt überweisen muss. In welcher der sechs Steuerklassen Sie sich wiederfinden, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Steuerklasse I …

… gilt für Alleinstehende – also ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer. Auch beschränkt Einkommensteuerpflichtige werden in diese Steuerklasse eingruppiert. Außerdem sind die Alleinstehenden in der Steuerklasse I in der Regel kinderlos. Mit Kind in Steuerklasse I bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Steuerklasse II nicht erfüllt werden.

 

Die Steuerklasse II …

… bekommen Alleinstehende zugestanden, welche die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen. Dieser Freibetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr ist nämlich in der Steuerklasse II bereits eingepreist. Die Steuerklasse II erhalten nur diejenigen automatisch, die bereits im Vorjahr dort eingestuft waren. Andernfalls muss diese Steuerklasse beantragt werden.

 

Die Steuerklasse III …

… gibt es nur für verheiratete Steuerpflichtige beziehungsweise Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der andere Partner wird in die Steuerklasse V eingestuft, falls er angestellt ist. Bekommt der andere Ehepartner gar keinen Lohn oder Gehalt, kann der Arbeitnehmer von beiden ebenfalls die Steuerklasse III eintragen lassen.

 

Die Steuerklasse IV …

… ist das Standardmodell für verheiratete Arbeitnehmer. Heiratet ein Paar und sind beide angestellt, werden beide automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet.

 

Die Steuerklasse V …

… ist der Gegenpart zur Steuerklasse III. Sie gilt damit ebenfalls nur für verheiratete Arbeitnehmer.

 

Die Steuerklasse VI …

… ist ein Sonderfall unter den Steuerklassen. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn Sie einen zweiten Job haben – oder bei Ihrem neuen Arbeitgeber noch nicht die Lohnsteuerkarte eingereicht haben.

 

Steuervorteile vorzeitig nutzen

Letztlich entscheidet zwar die jährliche Steuererklärung über die individuelle Steuerlast. Aber über die richtig gewählte Steuerklasse können Sie schon während des Jahres Ihre Abzüge steuern. Denn in den einzelnen Steuerklassen werden unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge bereits vorab berücksichtigt.

 

 

Höhe der Frei- und Pauschbeträge in den unterschiedlichen Steuerklassen

Welche Frei- und Pauschbeträge in …
(in Euro)
I II III IV V VI
Grundfreibetrag 9.000 9.000 18.000 9.000
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
Werbungskosten-Pauschbetrag (bei Versorgungsbezügen) 102 102 102 102 102
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 36 36 36 36
Vorsorge-Pauschale Ja Ja Ja Ja Ja
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1.908

Aus der Tabelle lassen sich die entscheidenden Unterschiede der Steuerklassen    leicht ablesen:

  • Die beiden Steuerklassen I und II für Alleinstehende unterscheiden sich vor allem durch den Entlastungsbetrag in Steuerklasse II, der dort für mehr Netto im Monat sorgt.
  • Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können sich zwischen den Kombinationen IV/IV oder III/V entscheiden. Bei der Wahl der Steuerklassen III und V erhält derjenige, der die III bekommt, monatlich mehr Netto aufs Konto – denn hier wird der Grundfreibetrag für Verheiratete (also der doppelte) berücksichtigt.
  • In Steuerklasse V müssen ordentlich Abzüge in Kauf genommen werden, da hier gar kein Grundfreibetrag eingepreist ist. Dazu kommt, dass der Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V den progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs abbildet. Der Partner in Steuerklasse V zahlt also mit seiner monatlichen Lohnsteuer einen Teil der Steuerlast des anderen mit. Wer das nicht möchte, kann statt der Steuerklassenkombis auf das Faktorverfahren setzen.

 

Was ist das Faktor-Verfahren

Für Ehepaare gibt es neben der Kombination von Steuerklassen eine zusätzliche Variante: das Faktorverfahren. Dieses Modell soll gewährleisten, dass jedem Ehepartner die individuellen Steuerentlastungen bereits beim Lohnsteuerabzug zugestanden werden.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassen III/V oder IV/IV das Faktorverfahren wählen. Dieses Modell soll gewährleisten, dass jeder schon beim Lohnsteuerabzug steuerlich individuell behandelt wird. Denn bei den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wird meist entweder zu viel oder zu wenig Lohnsteuer abgezogen. Die Folge: sehr viel weniger Netto pro Monat – oder aber hohe Steuernachzahlungen.

Aus diesem Grund wurde das so genannte Faktorverfahren eingeführt. Das Modell soll die Besteuerung der Partner nach ihrem Anteil am Familieneinkommen abbilden. Die Eheleute teilen dem Finanzamt daher zu Beginn des Jahres ihre voraussichtlichen Jahresgehälter und Freibeträge mit. Aus diesen Informationen ermittelt die Behörde dann die Einkommensteuerlast und setzt sie ins Verhältnis zu der Summe, die beide Ehepartner in Steuerklasse IV als Lohnsteuer zahlen müssten.

Beim Faktorverfahren wird außerdem der Splittingtarif sofort auf beide Ehepartner verteilt.

Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingtarif geteilt durch die Summe der Lohnsteuer des Arbeitnehmer-Paares in Steuerklasse IV. Dieser Faktor ist immer kleiner als eins und wird mit drei Stellen nach dem Komma auf die Lohnsteuerkarten eingetragen. Mit diesem Faktor errechnen dann die jeweiligen Arbeitgeber die zu zahlende monatliche Lohnsteuer der Ehepartner.

Das Faktorverfahren lässt sich formlos oder mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt beantragen.

Achtung: Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

Die richtige Steuerklasse: Wann Sie wechseln sollten

Wie viel Geld Sie jeden Monat netto auf Ihr Konto überwiesen bekommen, hängt vor allem von Ihrer Steuerklasse ab. Daher sollten Sie darauf achten, ob Sie auch in der richtigen Steuerklasse eingeordnet sind – oder ob sich ein Wechsel lohnt.

Die Qual der Wahl haben in puncto Steuerklassen eigentlich nur Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Denn Alleinstehende werden automatisch in Steuerklasse I eingestuft – es sei denn, sie sind alleinerziehend und müssen für Kinder sorgen. Dann haben sie Anspruch auf die geringeren Abzüge in Steuerklasse II.

Wer jedoch verheiratet oder verpartnert ist, kann sich zwischen drei Kombinationen entscheiden:

 

Steuerklassenkombination IV/IV

Diese ist vor allem dann günstig, wenn beide Partner angestellt sind und in etwa das Gleiche verdienen. Ist das nicht der Fall, zahlen Sie während des Jahres zu viel Lohnsteuer. Daher sollten Paare mit der Steuerklassenkombination IV/IV immer eine Steuererklärung einreichen – auch dann, wenn sich das Gehalt nur geringfügig unterscheidet. Denn nur so erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer als Steuererstattung zurück.

 

Steuerklassenkombination III/V

Diese Kombination ist dann richtig, wenn das gemeinsame Einkommen im Verhältnis 60 zu 40 verdient wird, der Hauptverdiener also 60 Prozent zum Haushaltseinkommen beisteuert. Der Partner in Steuerklasse III erhält durch den dort doppelt berücksichtigten Grundfreibetrag deutlich mehr Netto pro Monat. Dafür muss der Partner in Steuerklasse V hohe Abzüge hinnehmen.

Die Kombination kann aber auch günstig sein, wenn sich das Einkommensverhältnis zwischen den Eheleuten anders aufteilt oder einer von beiden selbstständig ist. Zwar ist es möglich, dass eine Steuernachzahlung droht, wenn die Gehälter weiter auseinander liegen. Trotzdem würde in diesen Fällen in der Steuerklassenkombination IV/IV zu viel Lohnsteuer einbehalten, die erst am Jahresende zurückgezahlt wird.

Es kann also unter Umständen ratsam sein, die Kombination III/V zu wählen – und sich von dem Netto-Plus an Gehalt etwas für eine mögliche Steuernachzahlung zurückzulegen.

Achtung: Wenn Sie sich für die Kombination III/V entscheiden, müssen Sie am Jahresende eine Steuererklärung abgeben.

 

IV/IV mit Faktor

Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, die schon während des Jahres ungefähr die Steuer zahlen möchten, die am Jahresende auf sie zukommt, können das Faktorverfahren wählen.

Das Finanzamt errechnet hier auf der Basis der voraussichtlichen Jahresgehälter, der sich daraus ergebenden Einkommensteuerlast und dem Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV einen Faktor. Diesen nutzt der Arbeitgeber, um den tatsächlichen monatlichen Lohnsteuerabzug für die Ehepartner zu ermitteln.

Beim Faktorverfahren müssen Sie am Jahresende eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Arbeitslosengeld und Co: Mehr Geld durch Steuerklassenwechsel

Die so genannten Lohnersatzleistungen – also Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld – richten sich nach dem Nettogehalt, was zuvor ausbezahlt wurde. Deswegen gilt: Je höher das Nettoeinkommen, desto höher der Lohnersatz. Denken Sie also rechtzeitig über einen Steuerklassenwechsel nach.

Ist Ihre Frau schwanger oder haben Sie die Kündigung erhalten? Nachrichten, die einen nicht als erstes an die Steuerklassenwahl denken lassen. Trotzdem ist es wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen. Denn das zuletzt bezogene Nettogehalt entscheidet über die so genannten Lohnersatzleistungen. Dazu zählen

  • das Arbeitslosengeld,
  • das Mutterschaftsgeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • Übergangsgeld oder auch
  • das Krankengeld.

Vor allem beim Arbeitslosengeld ist es wichtig, sich so früh wie möglich für die richtige Steuerklasse zu entscheiden. Denn die Arbeitsagentur berücksichtigt bei der Berechnung des Arbeitslosengelds die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Ist die Arbeitslosigkeit absehbar, sollten Sie also noch vor dem Jahr, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt, die Steuerklasse wechseln.

Achtung: Wenn Sie später – also erst im Laufe des Jahres oder während Sie schon Arbeitslosigkeit beziehen – die Steuerklasse wechseln wollen, berücksichtigt die Agentur für Arbeit dies nur unter zwei Voraussetzungen: 1. Aus dem Wechsel ergibt sich ein niedrigeres Arbeitslosengeld. 2. Der Steuerklassenwechsel führt zu einem geringeren gemeinsamen Lohnsteuerabzug.

Tipp: Ist der Ehepartner, der arbeitslos wird, bislang in Steuerklasse V eingestuft, gibt das niedrige Nettogehalt, was sich daraus ergibt, den Ausschlag für das Arbeitslosengeld. In solchen Fällen lohnt sich ein Wechsel in das Faktorverfahren. Denn die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor berücksichtigt die Agentur für Arbeit immer, weil das Faktorverfahren zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt. Am besten erkundigen Sie sich vor einer absehbaren Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Steuerberater, welche Folgen die Änderung der Steuerklasse für die Leistung hätte.

Auch beim Elterngeld müssen Sie sich rechtzeitig um die richtige Steuerklasse kümmern: Jeder, der in Elternzeit gehen und vorher seine Steuerklasse ändern will, muss das sieben Monate vor dem Beginn der Elternzeit tun. Sie haben also, nachdem Sie von der Schwangerschaft wissen, nur wenig Zeit, um einen Termin beim Finanzamt für den Steuerklassenwechsel zu machen.

Wie Sie wechseln, muss der Elterngeldstelle gleich sein. Es spielt laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts keine Rolle, ob die Kombination zweckmäßig ist.

 

So wechseln Sie die Steuerklasse

Für den Steuerklassenwechsel brauchen Sie nur wenige Formulare, aber ein wenig Zeit.

Wenn Sie gern die Steuerklasse tauschen möchten, können Sie dies beim Finanzamt beantragen – mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“. Der Vordruck muss von beiden Partnern unterschrieben und dann beim Finanzamt eingereicht werden.

Grundsätzlich dürfen Sie im Laufe eines Jahres nur einmal die Steuerklasse wechseln, und zwar bis zum 30. November. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Ausnahmen gelten, wenn

  • ein Ehepartner nicht mehr angestellt ist,
  • Sie sich auf Dauer getrennt haben oder
  • ein Ehepartner nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufnimmt,
  • Ihr Ehepartner stirbt.

Bei einer Heirat erhalten beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Wenn Sie die Steuerklassenkombination III / V oder das Faktorverfahren wünschen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Das Recht, die Steuerklassenkombination einmal jährlich wechseln zu dürfen, geht Ihnen dadurch nicht verloren.

Tipp: Wenn Sie einmal nicht die günstigste Kombination gewählt haben und die Steuerklasse nicht mehr ändern können, zahlen Sie am Ende keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres. Die Steuerklassen sind nur für den unterjährigen Lohnsteuerabzug entscheidend.