Private Krankenversicherungen dürfen das mit ihren Versicherten vereinbarte Krankentagegeld nicht mit der Begründung reduzieren, dass das Versicherteneinkommen – wenn eine Auszahlung anliegt – niedriger ist als bei Vertragsschluss.

Diese Praxis war lange Jahre üblich, auch wenn der Versicherte entsprechend höhere Prämien für sein Krankentagegeld geleistet hatte.

 

Schon seit 2016 verbietet der Bundesgerichtshof derartige Klauseln.

 

Offenbar finden sich jedoch bis heute in manchen – vor allem älteren Verträgen – diese Klauseln immer noch und es wird vom Versicherer versucht dem Kunden daraufhin die Leistung zu kürzen. Ein versuchter Bluff – der meistens klappt.

Sieben private Krankenversicherer wurden deshalb kürzlich vom Bund der Versicherten (BdV) abgemahnt. Die Reaktion auf die Abmahnungen bezeichnet der BdV als „nicht akzeptabel“

 

Privatversicherte, deren Krankentagegeld mit der oben genannten Begründung gekürzt werden soll, müssen dies jedenfalls nicht hinnehmen. Legen Sie Einspruch ein – oder wenden Sie sich an Deutschen Wertschutz e.V. der Ihnen einen Fachberater empfehlen kann der Sie kompetent berät.