Stolperfalle Eigenbewegung

Die meisten Unfälle passieren im Haushalt und in der Freizeit diese Tatsache ist längst bekannt. Auch über die Notwendigkeit eines privaten Unfallschutzes sind Sie sicherlich eingehend informiert. Die Thematik der Eigenbewegung bei einem Unfall rund um die Unfallversicherung erscheint uns jedoch so wichtig, dass wir diesem Thema erneut einen gesonderten Artikel widmen.

 

Definition des Unfallbegriffs

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Was laut § 78, 2 VVG klar definiert ist, ist vielen leider auch völlig unbekannt. Laien sehen ihren Unfall mit anderen Augen als die Versicherungsgesellschaften.

 

Mit einem Blick in vor allem ältere Versicherungspolicen wird spätestens nach einem Schadenfall klar „Sofern die Unfallursache durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung ausgelöst wird, ist ein Unfallereignis gemäß den Bedingungen nicht gegeben“. Die Gesellschaft lehnt eine Leistung dann ab oder kürzt die Leistung um einen Anteil den sie der Eigenbewegung zuschreibt.

 

Klärt man die Versicherungsnehmer über den Terminus Eigenbewegung auf, kommt es nicht selten zu fragenden Gesichtern. „Ich dachte das mitversichert“ „ Aber das war doch ein Unfall.“ Lehnt der Versicherer schließlich die Zahlung ab, ist mit verständnislosen, entrüsteten Kunden zu rechnen die enttäuscht sind weil sie wieder einmal auf eine „Überraschungsklausel“ getroffen sind mit der sie nicht gerechnet hatten.

Lassen Sie es nicht soweit kommen und prüfen Sie Ihren Vertrag!

 

Eigenbewegung vs. Unfall

Die etwas sonderbar klingende Klausel Eigenbewegung unterscheidet zwischen Unfallursachen durch Fremdeinwirkung und Selbstverschulden.

Eine Verletzung durch Eigenbewegung wird also nicht durch eine von außen auf den Körper einwirkende Kraft, sondern durch Reflexreaktion oder typische (falsche) Bewegungen des Körpers hervorgerufen. Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Bei Gartenarbeiten hebt Frau N. eine bepflanzte Schale hoch und erleidet einen Muskelriss.

Herr W. knickt beim Spaziergang im Wald um und bricht sich den Fuß

Frau M. stolpert beim Joggen über einen offenen Schnürsenkel, stürzt und bricht sich das Schlüsselbein.

Beim Stadtspaziergang rennt Frau L. ein herrenloser Hund entgegen, worauf diese erschrickt und auf die Bordsteinkante stürzt. Ihre Schulter erleidet eine komplizierte Fraktur mit bleibenden Schäden.

 

Laut etwa 60 Prozent der rund 30 Millionen bestehenden Unfallpolicen enthalten nicht den Einschluss der Eigenbewegung, was im Endeffekt bedeuten würde, dass sich mehr als die Hälfte aller Unfallversicherten in einem nicht notwendigen Risikobereich bewegen.

 

Freizeitsportler

Zählen Sie zu den Freizeitsportlern? Vor allem diese könnten vor einer bösen Überraschung stehen, sollte die Police keine Eigenbewegung-Deckung aufweisen. Der Umstieg auf Klettverschluss oder Schnallen für die Schuhe käme dann für Frau M. zu spät. Die Unglücksfälle in der Freizeit oder beim Sport weisen ein breites Spektrum von Verletzungsmöglichkeiten auf.

Die bleibenden Schäden am aktiven Bewegungsapparat (Muskeln, Sehnen usw.) wirken sich auf die gesamte Zukunft aus. Dazu zählt nicht nur die Aufgabe des geliebten Sportes, sondern oft stehen auch existenzielle Dinge auf dem Spiel.

 

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:

Im Jahr 2014 verhandelte das Oberlandesgericht Berlin über den Fall einer Tennisspielerin. Diese knickte bei einem Wettkampf mit einem ihrer Füße unglücklich um, dass dabei sowohl Außen-wie Innenbänder so stark geschädigt wurden, dass sie dauerhafte Beschwerden davontrug.

Die Unfallversicherung weigerte sich, für die Verletzung finanziell aufzukommen, da nachweislich kein von außen auf sie einwirkendes Ereignis zu dem Schaden geführt habe. Eine Zahlung erfolgte darum nicht.

In wieweit die private Unfallversicherung für einen Schaden aufkommen muss, hängt natürlich immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Hier lohnt es sich ganz besonders, in den Tarifbedingungen auf die Klausel – Eigenbewegung – zu achten.

 

Unser Rat:

Prüfen Sie die Klauseln in Ihrer Unfallversicherung – oder kontaktieren Sie Ihren Versicherungsberater und verlangen Aufklärung.

Sind Sie sich nicht sicher ob Sie gut beraten wurden wenden Sie sich an unseren Informationsdienst:

 

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