Arbeitslosengeld und Teil-Arbeitslosengeld

Wann hat man Anspruch auf welche Leistung?

Viele Arbeitnehmer haben mehr als einen Job. Sind beide sozialversicherungspflichtig, haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld, wenn sie einen der beiden Jobs verlieren. Das Bundessozialgericht hat dies nun als eigenständige Leistung definiert.

Die Zahl der Menschen mit mehreren Jobs ist in den vergangenen Jahren in Deutschland deutlich auf zuletzt rund 3,3 Millionen angestiegen. Überwiegend haben die Betroffenen einen „normalen“ Job und zusätzlich einen Minijob. Zweithäufigste Kombination sind zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

Arbeitnehmerinnen sind in Deutschland inzwischen mehrheitlich teilzeitbeschäftigt. Häufig dürfte das dem Wunsch der Betroffenen entsprechen. Doch Arbeitsmarktforscher stellen in Erhebungen immer wieder fest: Im Schnitt sind Frauen an einer höheren Wochenarbeitszeit interessiert.

Da oft keine Chance besteht, die Arbeitszeit in Job Nummer 1 zu erhöhen, liegt es nahe, einen zweiten Job anzunehmen. Soweit das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt im Zweitjob 450 Euro übersteigt, ist auch Job Nummer 2 sozialversicherungspflichtig.

Dann erwachsen aus Job 1 wie aus Job 2 auch Ansprüche an die Sozialversicherung, etwa Ansprüche auf Rente und Krankengeld, aber auch – wenig bekannt – auf Arbeitslosengeld. Wer einen seiner beiden Jobs verliert, hat unter Umständen nämlich Anspruch auf das so genannte Teilarbeitslosengeld (Teil-ALG).

Diese Leistung gibt es im Übrigen natürlich nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer, nur ist sie für Frauen weit wichtiger. Am 13. März 2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung genauer definiert (Aktenzeichen B11 AL 23/16 R).

Hintergrund: Gesetzgebung zum Arbeitslosengeld

Das Teil-ALG wurde bereits 1998 eingeführt, es ist also keineswegs neu. Diese Leistung können diejenigen erhalten, die zuvor zwei versicherungspflichtige Jobs hatten und einen davon verloren haben.

Das BSG hat in seiner jüngsten Entscheidung eine eigenständige Anwartschaft für das Teil-ALG postuliert, die nur durch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen erfüllt werden kann.

Für das normale Arbeitslosengeld gilt: Anspruch auf diese Leistung hat, wer innerhalb eines Zeitfensters von 24 Monaten zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann. Ob die Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgte, spielt dabei keine Rolle – jedenfalls wenn es um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geht.

Urteil: Teilarbeitslosengeld ist eigenständige Leistung

Das Bundessozialgericht befand nun, dass das Teil-ALG eine völlig eigenständige Leistung ist. Wenn geprüft wird, ob Anspruch auf diese Leistung besteht, dürfen deshalb Zeiten, durch die der Anspruch auf das „normale“ Arbeitslosengeld entstanden ist, überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Verhandelt wurde in Kassel über den Fall einer pädagogischen Fachkraft, die einige Monate das Arbeitslosengeld aufgrund einer vier Jahre lang ausgeübten Vollzeitbeschäftigung bezogen und anschließend zwei Teilzeitbeschäftigungen aufgenommen hatte.

Einen dieser Teilzeitjobs musste sie nach zehn Monaten aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und beantragte dafür Teil-ALG. Obwohl die Arbeitnehmerin aus ihrer vorhergegangenen Arbeitslosigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld hatte, lehnte die Arbeitsagentur diesen Antrag ab, da sie die zwölfmonatige Anwartschaft auf das Teil-ALG nicht erfüllt habe.

Denn das Gesetz spreche von der „Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren“. Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist müsse ein(e) Arbeitnehmer(in) neben einer weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung „mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt“ haben (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

Entweder Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld

Das BSG schloss sich dieser Position an und befand, der Gesetzgeber habe das Teil-ALG „als eine eigenständige Leistungsart“ ausgestaltet. Dieses sei „durch ein eigenes Stammrecht gekennzeichnet“. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld schlössen sich gegenseitig aus.

Klar ist damit: Anspruch auf das Teil-ALG hat nur, wer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 12 Monate lang

  • parallel zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen hatte,
  • einen dieser Jobs verliert
  • und die andere Teilzeitbeschäftigung weiter ausübt.

Maximal sechs Monate Teil-ALG

Unter diesen Voraussetzungen wird das Teil-ALG maximal 6 Monate lang gezahlt. Es wird genauso berechnet wie das (normale) ALG. Grundlage für die Bemessung ist auch bei dieser Leistung in der Regel das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das innerhalb der letzten 12 Monate bei dem Job gezahlt wurde, den ein Arbeitnehmer verloren hat.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ohne Kind hat zwei Jobs. Im ersten Job verdient er monatlich brutto 1.500 Euro und netto 1.108 Euro (bei Steuerklasse I oder IV). Im zweiten Job sind es 1.000 Euro brutto und 665 Euro netto (bei Steuerklasse VI).

Soweit er den zweiten Job verliert, hat er Anspruch auf 396,60 Euro Teil-ALG (ebenfalls bei Steuerklasse VI). Das Einkommen des weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird – wenn es unverändert bleibt – nicht auf das Teil-ALG angerechnet.

Das monatliche (Gesamt-)Nettoeinkommen des Betroffenen sinkt damit in der Zeit des Bezugs von Teil-ALG von 1.773 Euro auf 1.504,60 Euro. Soweit ein Bezieher von Teil-ALG im verbliebenen sozialversicherten Job allerdings mehr als zuvor verdient, wird der Unterschiedsbetrag voll vom Teil-ALG abgezogen.

Zusätzliche Nebenjobs wirken sich auf das Teil-ALG aus

Weitere (Neben-)Tätigkeiten dürfen die Betroffenen höchstens zwei Wochen lang und in keinem Fall mehr als fünf Stunden pro Woche ausüben. Zwei Wochen hintereinander ist damit ein je fünfstündiger Nebenjob erlaubt. Einkünfte aus einem solchen Nebenjob werden, soweit sie unter 165 Euro im Monat bleiben, nicht auf das Teil-ALG angerechnet.

Bei länger dauernden Nebenjobs und bei Nebenjobs, die wöchentlich mehr als fünf Stunden beanspruchen, wird dagegen das Teil-ALG gestrichen.

Dieses wird auch dann nicht mehr gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer auch den zweiten Job verliert. Denn dann besteht Anspruch auf das normale Arbeitslosengeld.