Was ist private Altersvorsorge?

Die private Altersvorsorge umfasst im weiteren Sinne alle freiwilligen Ansparvorgänge, die dem Vermögensaufbau bis zum Rentenbeginn dienen. Da das Niveau der gesetzlichen Rente weiter sinkt, wird die finanzielle Lücke zum gewohnten Einkommen immer größer. Daher ist zusätzliche Vorsorge sinnvoll und notwendig, um den Lebensstandard halten zu können. Die Möglichkeiten sind vielfältig: Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Wertpapiere und Immobilien eignen sich für den Aufbau von Altersvorsorgevermögen. Die passende(n) Anlage(n) sollten je nach Risikobereitschaft, Lebenssituation und dem verbleibenden Zeitraum bis zum Renteneintritt gewählt werden.

Wie hoch ist meine Vorsorgelücke?

Um die individuelle Vorsorgelücke ab Renteneintritt berechnen zu können, müssen drei Fragen beantwortet werden:

  • Wie hoch soll das monatliche Einkommen im Rentenalter (Wunschrente) einmal sein?
  • Wann soll der Renteneintritt erfolgen?
  • Wie hoch wird zu diesem Zeitpunkt der gesetzliche Rentenanspruch sein?
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Mit der Beantwortung dieser Fragen kann die individuelle Vorsorgelücke ermittelt werden. Ist diese berechnet, können geeignete Anlageprodukte gewählt werden, um die Vorsorgelücke zu schließen. Bei deren Auswahl müssen die verbleibenden Zeit bis zum Renteneintritt, die Risikobereitschaft und die individuelle Lebenssituation berücksichtigt werden.

Wie fördert der Staat die private Altersvorsorge?

Der Staat fördert die private Altersvorsorge über finanzielle Zuschüsse (Riester-Zulagen) und Steuerersparnisse (Sonderausgabenabzug) während der Ansparphase. Seit 2008 kann über die jährliche Einkommensteuererklärung ein Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Während der Rentenphase sind die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der individuelle Steuersatz im Rentenalter liegt meist deutlich unter dem Steuersatz während der Erwerbs- bzw. Ansparphase. Bei einer lebenslangen Rente aus einer privaten Rentenversicherung wird ohnehin lediglich der sogenannte Ertragsanteil besteuert.

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Wie funktioniert die Riester-Rente?

Riester-Produkte sind übliche Sparverträge, die eine staatliche Förderung erhalten. Das können sowohl Bank- oder Fondssparpläne als auch klassische oder fondsgebundene Rentenversicherungen sein. Erfüllen diese Verträge bestimmte Kriterien zu Mindestleistungen, Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungsweise, sind sie förderfähig. Die Riester-Förderung umfasst Zulagen sowie Steuervorteile. Damit das Riestersparen tatsächlich der Altersvorsorge dient, hat der Gesetzgeber für die Anspar- und Rentenphase einige Spielregeln aufgestellt. Diese geben zum Beispiel Mindesteigenbeiträge, den Verwendungszweck bei vorzeitigen Entnahmen oder den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt vor.

Wer kann die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?

Die Riester-Förderung kann jeder nutzen, der in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegt – also zum Beispiel Arbeitnehmer, Wehrdienst- und Zivildienstleistende oder Azubis. Ausgeschlossen sind hingegen nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige und Studenten, geringfügig Beschäftigte, die der Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben sowie Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Haushalt, bei denen nur ein Partner unmittelbar förderberechtigt ist, kann sich auch der Partner die Riesterförderung sichern (er ist mittelbar förderberechtigt). Dafür muss er einen eigenen Riestervertrag abschließen und mindestens einen Beitrag von 60 Euro pro Jahr leisten.

Wie hoch sind die Riester-Zulagen?

Folgende Zulagen für Riester-Sparer gibt es:

  • 154 Euro Grundzulage je Sparer pro Jahr
  • 185 Euro Kinderzulage für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind pro Jahr
  • 300 Euro Kinderzulage für jedes am oder nach dem 01.01.2008 geborene Kind pro Jahr
  • 200 Euro Einmalprämie für den Abschluss eines Riester-Vertrages vor dem 25. Lebensjahr

Die Kinderzulage wird gezahlt, solange Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Grundzulage in voller Höhe setzt voraus, dass der Sparer 4 Prozent des Vorjahreseinkommens in seinen Vertrag einzahlt, mindestens 60 und maximal 2.100 Euro pro Jahr.

Wie funktioniert die Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, wurde 2005 eingeführt und ist vor allem als Grundversorgung für jene gedacht, die nicht gesetzlich rentenversichert oder über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert sind. Im Gegensatz zur Riester-Rente besteht die Förderung nur aus Steuerersparnissen und nicht aus Zulagen. Steuerlich gefördert werden die Beiträge während der Ansparphase. Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente. Eine einmalige Auszahlung des Gesamtbetrages zum Rentenbeginn ist nicht möglich.

Wer kann einen Basisrentenvertrag abschließen?

Von der Basisrente sind keine Personengruppen ausgeschlossen. Sie bietet vor allem jenen eine Alternative, die keinen Riester-Vertrag als zusätzliche Altersvorsorge abschließen können bzw. für die eine steuerliche Förderung attraktiver ist als die Riester-Zulage. Daher werden als Zielgruppe der Rürup-Rente vor allem Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener genannt.

Was ist eine betriebliche Altersversorgung?

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) baut der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine zusätzliche lebenslange Rentenzahlung auf. Die Leistungen können auch der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

Man unterscheidet grundsätzlich fünf verschiedene Möglichkeiten (Durchführungswege) der betrieblichen Altersversorgung. Der Staat unterstützt diese Vorsorge durch eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung. Die Argumente für eine betriebliche Altersversorgung liegen auf der Hand. Das gesetzliche Rentenniveau wird in den kommenden Jahren weiter absinken. Folglich wächst die Notwendigkeit der zusätzlichen Absicherung, um den Lebensstandard im Alter halten zu können.

Wie fördert der Staat die bAV?

Die Beiträge, die ein Arbeitnehmer aus seinem Bruttoeinkommen in einen bAV-Vertrag einzahlt, werden innerhalb bestimmter Grenzen staatlich gefördert. So dürfen Arbeitnehmer maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einzahlen. Das sind 2019 bis zu 6.432 Euro im ganzen Jahr beziehungsweise 536 Euro monatlich.

Bis zu einem Limit von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind diese Einzahlungen außerdem noch von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit (2019: 3.216 Euro im Jahr, 268 Euro monatlich)­.

Die Arbeitgeber sind seit 2019 bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung außerdem verpflichtet, eingesparte Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung an die Arbeitnehmer weiterzuleiten. Entweder exakt in der Höhe der tatsächlichen Einsparungen oder pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Ab 2022 gilt diese Regel auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen worden sind.

Seit Januar 2018 wird der Aufbau einer Betriebsrente von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen besonders unterstützt. Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von max. 2.200 Euro jährlich 480 Euro in einen Betriebsrentenvertrag ein, bekommt der Arbeitgeber davon 144 Euro vom Staat zurück.

Wie funktioniert eine private Rentenversicherung?

Bei einer privaten Rentenversicherung erwirbt der Sparer eine lebenslange Rentenzahlung ab einem vereinbarten Zeitpunkt. Bis zum Rentenbeginn zahlt er Beiträge in den Versicherungsvertrag ein (Ansparphase). Der Vorteil einer klassischen privaten Rentenversicherung: bereits beim Vertragsabschluss wird eine garantierte Mindestrente festgeschrieben. Diese hängt von der Beitragshöhe, der Vertragslaufzeit und dem jeweils geltenden Rechnungszins ab. Darüber hinaus besteht die Chance auf eine höhere Rente durch Überschüsse, die ein Versicherer erwirtschaftet. Dieser Überschussteil der Rente ist jedoch nicht garantiert. Die Versicherer gestalten ihre Rentenprodukte zunehmend flexibler, zum Beispiel durch zusätzliche Entnahmemöglichkeiten oder die Kapitalisierung der Rentenversicherung zu Rentenbeginn. Ferner können Beitragszahlungen angepasst oder ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.

Was versteht man unter Kapitalisierung einer Rentenversicherung?

Bei der Kapitalisierung einer Rentenversicherung wird der gesamte Vertragswert auf einen Schlag ausgezahlt. Als Leistung gibt es also keine lebenslange Rente (Verrentung), sondern eine Einmalzahlung (Kapitalisierung). Zieht der Sparer diese Option vor dem 60. Lebensjahr, muss die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag versteuert werden. Nutzt er diese Möglichkeit erst nach dem 60. Lebensjahr, wird nur die Hälfte der Kapitalerträge besteuert.

Lebenslange Rente oder einmalige Kapitalauszahlung?

Eine Kapitalauszahlung, über die man sofort komplett verfügen kann, ist durchaus reizvoll.  Sinnvoller ist es jedoch, die Rente zu wählen. Die Versicherung zahlt die bei Vertragsabschluss garantierte Rente lebenslang, auch dann noch, wenn das Kapital bereits aufgezehrt sein sollte. Andererseits behält die Versicherung das nicht ausgezahlte Kapital ein, wenn der Versicherte stirbt, bevor das Kapital verbraucht ist. Wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, dann zahlt die Versicherung die Rente für die vereinbarte Zeit, beispielsweise fünf Jahre, auch an die Hinterbliebenen noch aus.

Beim Vergleich von Kapitalauszahlung und Rente spielt also die Lebenserwartung des Versicherten eine Rolle. In gewisser Weise stellt die Leibrente eine Art Wette auf ein langes Leben dar. Bei dieser Wette haben Versicherte in der Regel gar nicht so schlechte Karten, denn die Lebenserwartung ist oft länger als die meisten Menschen glauben.

Ein Beispiel: Ein 65-jähriger Versicherter erhält aus einer 1994 abgeschlossenen Rentenversicherung eine garantierte Rente von monatlich 430 Euro oder eine Kapitalauszahlung von 63.000 Euro. Die Rente müsste rund zehn Jahre und zwei Monate fließen, bevor er mehr als die Kapitalabfindung herausbekommt. Mit gut 75 Jahren wäre der Versicherte schon in der „Gewinnzone“ wenn er die Rente und nicht die Kapitalabfindung wählt.

Dafür bestehen sehr gute Chancen. Nach den jüngsten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes beträgt die weitere Lebenserwartung für 65-jährige Männer noch 17,71 Jahre. In dem Musterfall würde der Rentenversicherungsempfänger also theoretisch 82 Jahre und rund sieben Monate alt werden.

Das ist aber nur der Durchschnitt unter allen Deutschen. Menschen, die eine private Rentenversicherung abschließen, werden in der Regel noch älter, so die Erfahrung der Versicherungswirtschaft. Sie kalkulieren mit deutlich längeren Lebenserwartungen. So wird der heute 65-jährige Mann nach den Rechnungsgrundlagen der deutschen Lebensversicherer für die Rentenversicherung sogar im Schnitt 86 Jahre alt, eine gleichaltrige Frau sogar fast 90 Jahre.

In dem genannten Beispiel ist die Entscheidung für die lebenslange Rente die eindeutig bessere Wahl.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind, sofern nicht im Tarifvertrag festgelegt, freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Beiträge fließen direkt in einen VL-fähigen Sparvertrag, zum Beispiel einen Bauspar- oder Fondssparplan. Über das Guthaben kann der Arbeitnehmer nach sechs Jahren Sperre (Sperrfrist) und einem weiteren siebten Jahr (Ruhejahr) frei verfügen. Die maximale Höhe der VL-Zahlungen beträgt 40 Euro monatlich (480 Euro p. a.).

Was ist eine Arbeitnehmersparzulage?

Zusätzlich zu den Vermögenswirksamen Leistungen (VL) kann sich der Arbeitnehmer die Arbeitnehmersparzulage über die Steuererklärung (Anlage VL) sichern, sofern sein zu versteuerndes Einkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Werden die VL-Beiträge für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt (z. B. Bausparen), liegt die Einkommensgrenze bei 17.900 bzw. 35.800 Euro (alleinstehend/verheiratet). Für andere Anlageformen, zum Beispiel Aktienfonds, liegen die Grenzen bei 20.000 beziehungsweise 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen.

Welche Alternativen gibt es zur privaten Rentenversicherung?

Neben der privaten Rentenversicherung bieten sich weitere Anlageformen zur Bildung von Vorsorgekapital an. Dazu gehört das gesamte Spektrum am Kapitalmarkt wie Aktien, Investmentfonds und festverzinsliche Wertpapiere, aber auch Bankprodukte, Immobilien und sonstige Sachwerte. Der größte Unterschied im Vergleich zur Rentenversicherung ist die fehlende lebenslange Rentenzahlung. Anderersseits sind die Alternativen deutlich flexibler. Das damit aufgebaute Vermögen kann zum Rentenbeginn über einen Auszahlplan für eine regelmäßige Rentenzahlung eingesetzt werden. Allerdings endet diese Rentenzahlung, wenn das Kapital aufgebracht ist. Wer auf diese ergänzende Rentenzahlung angewiesen ist, sollte daher das angesammelte Vorsorgekapital als Einmalbeitrag in eine Rentenversicherung einbringen und so den Anspruch auf eine lebenslange Rente erwerben. Diese fällt aber niedriger aus als die Leistungen aus einem zeitlich begrenzten Auszahlplan, weil die Rentenversicherung das Langlebigkeitsrisikos übernimmt.

Selbstgenutzte Immobilien sichern mietfreies Wohnen im Alter. Ist der Kredit für das Wohneigentum zum Rentenbeginn vollständig getilgt, erhöht sich das monatlich verfügbare Einkommen, da Miet- oder Ratenzahlungen nicht mehr anfallen. Immobilien verursachen auf der anderen Seite aber Aufwand für die Unterhaltung und gegebenenfalls Instandsetzung.

Eine weitere Variante ist die Anschaffung einer vermieten Immobilie. Dabei hat man laufende Einnahmen in Form vom Mietertrag. Dieser läuft lebenslang und ist sogar auf die Kinder vererbbar. Eine vermietete Immobilie kann bei Bedarf auch wieder verkauft werden so das der Besitzer auch wieder über Kapital verfügen kann.

Was geschieht bei der Ruhestandsplanung?

Mit der Ruhestandsplanung wird der Übergang in die Rentenphase und die Zeit nach dem Erwerbsleben organisiert. Mit der zuvor erfolgten Altersvorsorge fand ein mehr oder weniger großer Vermögensaufbau statt. Die Verwendung des angesparten Geldes bleibt dabei zunächst noch im Ungefähren. Etwa im Alter von 45 bis 50 Jahren verschiebt sich dann der Fokus: Die Frage, wie künftig das angesparte Ruhestandsvermögen auf die Zeit nach dem Ende des Erwerbslebens zu verteilen ist, rückt in den Vordergrund. Mit der Ruhestandsplanung fallen also Entscheidungen darüber, in welcher Form und über welchen Zeitraum das angesparte Vermögen für die Finanzierung der Ruhestandsphase verfügbar gemacht wird.

Ziel ist es, eine ausreichende finanzielle Liquidität zur Sicherung des angestrebten Lebensstandards bis ans Lebensende zu sichern. Dafür ist es unter Umständen erforderlich, vorhandenes Vermögen neu zu strukturieren, zum Beispiel mit zunehmendem Alter die Schwankungen von Kapitalanlagen zu reduzieren oder lebenslange Rentenzahlungen abzusichern.

Ruhestandsplanung unterscheidet sich von der Altersvorsorge aber nicht nur durch den Zeitpunkt und das Ziel, sondern auch durch den Umfang. Dazu gehören nämlich auch Elemente, die in der Lebensphase von 25 bis 50 noch keine Rolle spielen.

Die Planung von Nachlass, die Erstellung von Verfügungen und Vollmachten und die Neustrukturierung von Vermögen. Auch die Frage, wie mit vorhandenem Immobilienvermögen im Alter umgegangen wird, muss beantwortet werden. So ist für viele Sparer die selbstgenutzte Wohnimmobilie der größte Vermögenswert, der viel Kapital bindet, selbst aber keine Liquidität schafft, sondern sogar noch Instandhaltungsaufwand verursacht.

Was passiert mit einem Altersvorsorgevertrag und dem darin angesammelten Vermögen bei einer Pfändung oder im Insolvenzfall?

Altersvorsorge ist inzwischen sehr geschützt. Rente aus betrieblicher Altersvorsorge oder aus Rürupverträgen sind bei Insolvenz nur sehr, sehr schwer pfändbar.

Insolvenzschutz bei einem Riester Altersvorsorgevertrag besteht nur für die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulagen) bis zur Förderhöchstgrenze (2.100 Euro) sowie für die Erträge, die mit diesen Einzahlungen erzielt wurden. Das ungeförderte Kapital kann gepfändet werden, zum Beispiel durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einen Vollstreckungstitel.

Für in der Auszahlungsphase ausgezahlte Beträge gelten die Pfändungsfreigrenzen. Ein Verwertungsausschluss, mit dem der Vertrag bis zum Erreichen des Rentenalters gesperrt wird, ist für die geförderten Riester-Produkte nicht möglich. Er kann aber bei ungeförderten kapitalbildenden Lebensversicherungen mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

Kann das Altersvorsorgevermögen vererbt werden?

Stirbt der Vertragsinhaber eines Riestervertrages während der Ansparzeit, kann das angesammelte Kapital, das nach Abzug der Zulagen und Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug verbleibt, vererbt werden.  Die Förderung muss allerdings nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden.

Es gibt Ausnahmen für die Vererbung: Der Ehepartner mit einem eigenen Riester-Vertrag oder ein Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht, können die bereits gewährte Förderung behalten. Haben der Ehepartner oder das Kind keinen Riester-Vertrag, auf den das Guthaben übertragen werden kann, dann kann noch binnen zwölf Monate nachträglich ein Vertrag für den Übertrag abgeschlossen werden.

Haben die Rentenzahlungen bereits eingesetzt, weil es sich um einen Rententarif einer Versicherung handelt oder bei einem Fonds-Riester die Rentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr schon läuft, dann ist eine Vererbung nur noch innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit möglich.

Was passiert mit dem Altersvorsorgevermögen bei einer Scheidung?

Seit dem 01. 09. 2009 wurde mit dem Versorgungsausgleichsgesetz im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die private Altersvorsorge in die Versorgungsanwartschaft des Versorgungsausgleichs aufgenommen. Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung im Alter. Wenn die Scheidung nach dem 1. September 2009 eingereicht wurde, müssen die angesammelten Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich geteilt werden. Dies betrifft sowohl die eingezahlten Eigenbeiträge als auch die staatliche Förderung. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht, das dem Amtsgericht angehört. Das Amtsgericht bittet im Rahmen des Scheidungsverfahrens beim Versorgungsträger um Auskunft über die Versorgungsanrechte in der Ehezeit. Der Versorgungsträger ist verpflichtet, dem zuständigen Amtsgericht eine detaillierte Aufstellung zu übermitteln.

Was geschieht mit den Ansprüchen auf gesetzliche Rente bei einer Scheidung?

Lassen sich Ehepaare scheiden, werden auch die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt. Diesen Versorgungsausgleich nehmen die Familiengerichte im Verlaufe des Scheidungsverfahrens vor.  Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden zu gleichen Teilen geteilt. Falls beide Ehepartner Versorgungsanrechte erworben haben, werden diese gegenseitig ausgeglichen. Im Endeffekt verfügen die Geschiedenen über gleich hohe Versorgungsansprüche aus der gemeinsamen Ehezeit. Sinngemäß trifft dieses Verfahren auch auf alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurden. Die Entscheidung der Familiengerichte werden dem Versorgungsträger mitgeteilt, der Rentenversicherer nimmt den Versorgungsausgleich vor und teilt ihn den Versicherten mit. Wirksam wird dies bei Rentenbeginn.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn die Ehe nur ganz kurz gedauert hat, die Ansprüche nur geringfügig sind oder die Ehegatten sich darauf verständigt haben. Als kurz gilt eine Ehe, wenn sie nur drei Jahre oder weniger gedauert hat. Dann findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag beider Ehegatten statt.  Geringfügigkeit ist gegeben, wenn es um gleichwertige oder geringwertige Anrechte geht. Schließen die Ehegatten selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, beispielsweise indem sie die gesetzlichen Rentenansprüche in einen vertraglichen Vermögensausgleich einbeziehen, können sie dies tun. Dazu bedarf es aber trotzdem einer Entscheidung des Familiengerichts.

Wann ist die Kürzung der Rentenansprüche ausgeschlossen?

Wenn ein Partner in der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hat als der andere, muss er beim Versorgungsausgleich Anteile abgeben. Dies ist in besonderen Anpassungsfällen ganz oder teilweise ausgeschlossen. Beispielsweise dann, wenn der eine Partner ohne die Kürzung einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hätte. Dann muss das Familiengericht entscheiden. Gekürzt werden die Rentenansprüche auch nicht bei Erwerbsminderungsrenten oder bei Renten nach Erreichen spezieller Altersgrenzen, beispielsweise für Schwerbehinderte. Gekürzt wird die Rente auch nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstirbt und höchsten 36 Monate Rente aus den übertragenen Ansprüchen erhalten hat.

Wie funktioniert das Rentensplitting?

Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Rentenanwartschaften auch zu Lebzeiten partnerschaftlich aufteilen. Wer dieses Rentensplitting wählt, schließt jedoch aus, dass bei Tod eines Partners eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird. Wählen können das Rentensplitting Paare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Wurde die Ehe früher begründet, können das Rentensplitting nur Partner wählen, die nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Der Sinn des Rentensplittings besteht darin, dass derjenige Partner, der hohe Rentenansprüche erworben hat, einen Teil an den anderen Partner, der keine oder nur wenige Anwartschaften erworben hat, abgibt. Im Ergebnis des Rentensplittings sind beide Partner so gestellt, als hätten sie während der Ehe oder Partnerschaft gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Vor der Ehe erworbene Anwartschaften werden nicht berücksichtigt.

Voraussetzung ist, dass beide Partner 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf ihrem Rentenkonto haben. Haben sich die Partner für ein Rentensplitting entschieden, müssen sie dies gegenüber der Rentenversicherung erklären. Das ist frühestens dann möglich, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner Anspruch auf eine Altersrente haben. Bei Tod eines Partners kann der hinterbliebene Partner auch allein das Rentensplitting herbeiführen, sofern zu Lebzeiten die Möglichkeit dazu noch nicht bestand. Das Rentensplitting schließt eine Witwen- oder Witwerrente aus. Eine Anrechnung des Einkommens des Hinterbliebenen wie bei der Witwen- oder Witwerrente findet deshalb auch nicht statt. Die durch das Rentensplitting erworbenen Anwartschaften fallen auch dann nicht weg, wenn der oder die Hinterbliebene erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht.

Ist das Rentensplitting eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente?

Bisher noch nicht, denn die Ehe- oder Lebenspartner, die das Rentensplitting wählen können, sind im Jahr 2017 bestenfalls 55 Jahre alt. Entscheiden für das Rentensplitting können sie sich aber erst mit Rentenbeginn. Allenfalls junge Witwen oder Witwer, die Kinder erziehen, können derzeit vom Rentensplitting profitieren, wenn sich ein Anspruch auf eine Erziehungsrente ergibt. Stirbt ein Partner vor Erreichen des Rentenalters, können Hinterbliebene zunächst eine Witwen-/Witwerrente beantragen. Die Entscheidung für ein Rentensplitting ist später noch möglich. Bei Tod des Partners nach dem 31. Dezember 2007 müssen Hinterbliebene innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Tod eine Entscheidung für das Rentensplitting treffen, wenn sie dies wünschen. Danach ist das Rentensplitting ausgeschlossen. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2008 gilt diese Frist nicht.