Weitgehend unbekannt: bAV Zuschusspflicht ab 2019
Ab dem 1. Januar 2019 wird die bislang freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter zur Pflicht. Doch nur ein knappes Fünftel kennt diese neue Vorschrift.
Diese erschreckende Feststellung machten Versicherer mit einer Online-Umfrage unter Firmenentscheidern. Bei allen neu geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen Arbeitgeber ab dem kommenden Jahr einen Zuschuss von 15 Prozent als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen. So steht es seit gut einem Jahr in dem durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz geänderten Betriebsrentengesetz.
Doch lediglich 17 Prozent der befragten Arbeitgeber wissen, was 2019 und in wenigen Jahren auf sie zukommt.
Jeder vierte Firmenchef meinte sogar, dass die Zuzahlungen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen können.
Nur gut jeder zweite Befragte beantwortete die Frage überhaupt. 43 Prozent machten keine Angaben oder gaben an, dass sie es nicht wissen. Wie groß die Konfusion unter den Arbeitgebern ist, signalisiert auch die Tatsache, dass 15 Prozent meinten, sie müssten auch dann einen Zuschuss zahlen, wenn sie keine SV-Abgaben einsparen.
Unklarheit über den Starttermin
Weiterhin glaubten 38 Prozent der befragten Unternehmensentscheider, dass die Zuschusspflicht bei Neuverträgen bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt. Wenn die so antwortenden Arbeitgeber gesetzestreu gewesen sind, dann haben die neueingestellten Arbeitnehmer dieser Unternehmen bereits den Zuschuss ein Jahr früher erhalten. Aber die anderen Umfrageergebnisse lassen daran eher zweifeln, danach waren sich ja deutlich weniger Arbeitgeber überhaupt einer Pflicht bewusst. Nur 26 Prozent der Unternehmensentscheider lagen beim Termin der neuen Regelung richtig. 36 Prozent der Befragten blieben auch bei dieser Frage eine Antwort schuldig.
Ratschlag: dringend die Versorgungsordnungen anpassen
Positiv an der Umfrage: Es gibt kaum Ablehnung zur neuen Arbeitgeberpflicht. Lediglich fünf Prozent äußerten sich unzufrieden mit der neuen Regelung. Ihre Unzufriedenheit begründeten einzelne Umfrageteilnehmer damit, dass noch unklar sei, ob und wie der Zuschuss durch bestehende Versorgungsordnungen erfüllt werden könne. Dieser Einwand ist durchaus berechtigt. Die Meinungen gehen nämlich auseinander, ob ein bereits freiwillig gezahlter Zuschuss auf die neue Pflicht angerechnet werden darf. Daher raten viele Experten dazu, noch die Versorgungsordnung zu ändern und damit die Anrechnung zu regeln und die Arbeitnehmer davon zu unterrichten.
Informationskampagne zum Gesetz vermisst
„Ein Gesetz verabschieden, ist eine Sache. Doch das allein reicht bei weitem nicht aus, wie wir sehen. Eine breit angelegte öffentliche Informationskampagne hätte die Neuerungen und Chancen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes den Arbeitgebern und Arbeitnehmern näherbringen können. Nun müsse sich insbesondere die Versicherungsvertreter darum kümmern, dass die Wirkung des Gesetzes nicht verpufft.
Pauschal oder „spitz“ abrechnen?
Bei der Höhe des Zuschusses hat der Arbeitgeber zwei Wahlmöglichkeiten. Entweder er zahlt pauschal 15 Prozent der SV-Beiträge. Sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Das ist die sogenannte „Spitzabrechnung“. Dieses Verfahren ist jedoch kompliziert und erfordert eine ständige Prüfung. Darum plädieren wir für den pauschalen Zuschuss, um aufwändige Abrechnungen zu vermeiden.